LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.02.2000
L 1 B 79/99 RJ-KO
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 § 116 Abs. 1, Abs. 3 § 129 ; RVG § 3 Abs. 1 § 14 Abs. 1 § 58 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;
Fundstellen:
AGS 2001, 79
AGS 2000, 219
NJ 2001, 110
NZS 2000, 268
NZS 2001, 165
SGb 2000, 368
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 23.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RJ 1184/97

Gebührenbestimmung im sozialgerichtlichen Verfahren - Anrechnungen von Zahlungen des Prozessgegners bei PKH

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.02.2000 - Aktenzeichen L 1 B 79/99 RJ-KO

DRsp Nr. 2004/15935

Gebührenbestimmung im sozialgerichtlichen Verfahren - Anrechnungen von Zahlungen des Prozessgegners bei PKH

»1. Der Ansatz der erhöhten Mittelgebühr i.S. des § 116 Abs. 3 BRAGO erfordert ein besonderes Bemühen des Anwalts um die Erledigung des Rechtsstreits. 2. Zahlungen Dritter (hier: Beklagte des Ausgangsverfahrens) sind im Rahmen der PKH-Kostenfestsetzung nach Maßgabe des § 129 BRAGO anzurechnen. 3. Zur Bestimmung der anwaltlichen Gebühr bei Prozesskostenhilfe.«

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1 § 116 Abs. 1, Abs. 3 § 129 ; RVG § 3 Abs. 1 § 14 Abs. 1 § 58 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;

Tatbestand:

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung von anwaltlichen Kosten im Rahmen der Prozeßkostenhilfe (PKH).

Vor dem Sozialgericht Leipzig hat der Kläger im Rahmen eines auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichteten Hauptsacheverfahrens (SG Leipzig, S 7 Ar 1184/97 (Ausgangsverfahren)) am 01.12.1997 Klage erhoben. Nach Einholung von medizinischen Unterlagen hat das SG unter dem 12.01.1999 Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 04.02.1999, anberaumt und das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet.