LAG Nürnberg - Beschluss vom 22.06.2009
4 Ta 26/09
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6; RVG § 55; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
Rpfleger 2010, 31
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8802/07

Gebühren des beigeordneten Anwalts bei Abstimmung des Mehrvergleichs vor Antragserweiterung und nachfolgender Protokollierung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 22.06.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 26/09

DRsp Nr. 2010/6189

Gebühren des beigeordneten Anwalts bei Abstimmung des Mehrvergleichs vor Antragserweiterung und nachfolgender Protokollierung

1. Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann Gebühren aus der Staatskasse nur beanspruchen, wenn ein Gebührentatbestand nach seiner Beiordnung erfüllt wird; da eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten längstens bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen kann, muss ein Gebührentatbestand nach Antragseingang verwirklicht werden. 2. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, entsteht auch dann, wenn in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird; das gilt jedoch dann nicht, wenn der Vergleichsinhalt zwischen den Parteivertretern bereits vor Einreichung des Antrags auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe abgestimmt worden ist und nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe keine weiteren Handlungen des beigeordneten Anwalts zum Zustandekommen des Vergleichs vorgenommen werden.