LAG Köln - Beschluss vom 10.09.2010
7 Ta 191/08
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen ? Beschluss - 5 Ca 1455/08 d ? 02.05.2008,

Gebot des fairen Verfahrens bei der Berücksichtigung angeforderter Unterlagen im Prozesskostenhilfeverfahren; Nachreichung von Unterlagen im Beschwerdeverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 10.09.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 191/08

DRsp Nr. 2011/17516

Gebot des fairen Verfahrens bei der Berücksichtigung angeforderter Unterlagen im Prozesskostenhilfeverfahren; Nachreichung von Unterlagen im Beschwerdeverfahren

1. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt auch im Rahmen der PKH-Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO. Die vereinzelt vertretene Auffassung, wonach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO als lex specialis zu § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO anzusehen sei, ist abzulehnen. 2. Es widerspricht im Einzelfall dem Gebot des fairen Verfahrens, dem PKH-Antragsteller Auflagen im Sinne von § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit knapper kalendarisch bestimmter Fristsetzung zu erteilen, deren Erfüllung im Zeitpunkt ihres Erlasses (noch) unmöglich ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.05.2008 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.05.2008 abgeändert:

Dem Kläger wird PKH für die Klage vom 27.03.2008 mit Wirkung ab Antragstellung und unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt L. aus D. mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger aufgrund seiner glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keinen eigenen Beitrag zu den Kosten zu leisten hat.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1;

Gründe: