LAG Hamm - Urteil vom 18.01.2002
5 Sa 1782/01
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 616 ; GG Art. 2 ; GG Art. 4 Abs. 1 ; GG Art. 4 Abs. 2 ; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 58
NJW 2002, 1970
NZA 2002, 675
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 4 Ga 52/01 - 23.11.2001,

Gebetspausen eines muslimischen Arbeitnehmers während der Arbeitszeit

LAG Hamm, Urteil vom 18.01.2002 - Aktenzeichen 5 Sa 1782/01

DRsp Nr. 2003/4867

Gebetspausen eines muslimischen Arbeitnehmers während der Arbeitszeit

»1. Ein Arbeitnehmer verzichtet nicht auf seine Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil er bei Abschluss des Arbeitsvertrages damit rechnen musste, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten mit seinen Verpflichtungen gegenüber seinem Glauben kollidieren könnten. 2. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 geschützte Gebetspausen des muslimischen Arbeitnehmers während der Arbeitszeit hinzunehmen, wenn hierdurch betriebliche Störungen verursacht werden.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 616 ; GG Art. 2 ; GG Art. 4 Abs. 1 ; GG Art. 4 Abs. 2 ; GG Art. 14 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung eine bis zu dreiminütige Freistellung von der Arbeit zwischen 06.00 und 08.00 Uhr morgens, um sein Morgengebet verrichten zu können.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und Muslime. Er ist seit dem 04.10.1994, mit einer Unterbrechung vom 03.04. bis 04.07.1996 als gewerblicher Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatslohn in Höhe von 1.622,53 EURO beschäftigt. Wegen der Einzelheiten der schriftlichen Arbeitsverträge wird auf deren Fotokopien als Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 07.01.2002 (Blatt 169 und 171 d. A.) Bezug genommen.