LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.05.2015
L 13 SB 9/13
Normen:
SGB IX § 69;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 178 SB 4103/08

GdB; Mitwirkung; Sachverhaltsaufklärung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 9/13

DRsp Nr. 2015/10547

GdB; Mitwirkung; Sachverhaltsaufklärung

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).

Auf den Antrag der 1951 geborenen Klägerin vom 23. Februar 2007 stellte der Beklagte bei ihr mit Bescheid vom 11. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2008 einen GdB von 30 fest. Hierbei ging er von folgenden (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewerteten) Funktionsbeeinträchtigungen aus:

a) psychosomatische Störungen, Gleichgewichtsstörungen, Kopfschmerz (20),

b) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Funktionsbehinderung des Ellenbogengelenks (20),

c) Ohrgeräusche (10),

d) Bluthochdruck, Hämaturie-Syndrom (10).

Mit der bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung eines GdB von mehr als 30 begehrt und hierzu u.a. den Arztbrief des sie seit April 2008 behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F vom 22. November 2008 eingereicht.