LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.07.2013
L 7 SB 52/12
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 10.3.6; VersMedV Anlage Teil B Nr. 12.1.1; VersMedV Anlage Teil B Nr. 9.3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SB 319/10

GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht nach Verlust einer Niere mit krankhaftem Harnbefund, Pankreatitis und Hypertonie

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.07.2013 - Aktenzeichen L 7 SB 52/12

DRsp Nr. 2014/2886

GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht nach Verlust einer Niere mit krankhaftem Harnbefund, Pankreatitis und Hypertonie

1. Der einseitige Verlust der Niere ist bei einem krankhaften Harnbefund und einer nur geringfügigen Einschränkung der Kreatinin-Clearance auf 50 bis 80 ml/min bei im Normbereich liegenden Serumkreatininwerten mit einem GdB von 30 zu bewerten. 2. Bei einer Pankreatitis kann eine höhere Bewertung als mit 20 nur bei mehr als geringen Beschwerden und zumindest geringer Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes angenommen werden.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 10.3.6; VersMedV Anlage Teil B Nr. 12.1.1; VersMedV Anlage Teil B Nr. 9.3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) streitig.