LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.02.2013
L 7 SB 19/11
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 176/08

GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht; Feststellung des Behinderungsgrads nach Ablauf der Heilungsbewährung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen L 7 SB 19/11

DRsp Nr. 2013/19308

GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht; Feststellung des Behinderungsgrads nach Ablauf der Heilungsbewährung

Der Ablauf der Heilungsbewährung stellt bei der Bewertung der Funktionseinschränkungen nach dem Schwerbehindertenrecht eine tatsächliche Veränderung iSv § 48 Abs 1 SGB X dar. Nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rückfall ist der Grad der Behinderung anhand der noch verbliebenen Funktionseinschränkungen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung festzustellen.

Der Ablauf der Heilungsbewährung stellt bei der Bewertung der Funktionseinschränkungen nach dem Schwerbehindertenrecht eine tatsächliche Veränderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X dar. Nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rückfall ist der Grad der Behinderung anhand der noch verbliebenen Funktionseinschränkungen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung festzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Herabsetzung des Behinderungsgrads nach Ablauf der Heilungsbewährung.