LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.09.2013
L 7 SB 91/12
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 2 Buchst. j; VersMedV Anlage Teil B Nr. 14.3 und Nr. 18.13 und Nr. 3.7 und Nr. 8.3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 301/10

GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht bei Gebärmutterkrebs; Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung nach Ablauf der Heilungsbewährung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.09.2013 - Aktenzeichen L 7 SB 91/12

DRsp Nr. 2014/2888

GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht bei Gebärmutterkrebs; Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung nach Ablauf der Heilungsbewährung

Nach Ablauf der Heilungsbewährung sind nur noch die bestehenden Funktionseinschränkungen festzustellen. Folgeerkrankungen aufgrund von Operationen (Narbenschmerzen, eingeschränkte psychische Belastbarkeit) sind im jeweiligen Funktionssystem und nicht bei der Primärerkrankung (hier Gebärmuttererkrankung mit Lungenbeteiligung) zu berücksichtigen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 2 Buchst. j; VersMedV Anlage Teil B Nr. 14.3 und Nr. 18.13 und Nr. 3.7 und Nr. 8.3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) nach Ablauf der Heilungsbewährung.