LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.06.2016
L 7 SB 112/14
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 15.1 Abs. 3; VersMedV Anlage Teil B Nr. 15.1 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SB 420/11

GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht bei Diabetes mellitus Typ IIAnforderungen an das Vorliegen einer gravierenden Beeinträchtigung der Lebensführung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen L 7 SB 112/14

DRsp Nr. 2016/12994

GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht bei Diabetes mellitus Typ II Anforderungen an das Vorliegen einer gravierenden Beeinträchtigung der Lebensführung

Ein GdB von 50 aufgrund eines Diabetes mellitus erfordert nicht nur mindestens vier Insulininjektionen pro Tag und ein selbständiges Anpassen der Insulindosis. Zusätzlich müssen gravierende und erhebliche Einschnitte in die Lebensführung vorliegen. Eine solche Feststellung kann - auch bei verhältnismäßig hohen, aber nicht außergewöhnlichen HbA1c-Werten - nicht allein auf Blutzuckerschwankungen und die damit verbundenen Symptome (wie Konzentrationsschwankungen, Schwindel und Müdigkeit) gestützt werden, da diese Teil der Erkrankung und damit auch bei der Höhe des GdB nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen bereits berücksichtigt sind.

Häufigere Toilettengänge und ein zwischenzeitliches Aufstehen wegen besonderen Kälteempfindens an den Füßen können erhebliche Beeinträchtigungen durch eine Diabeteserkrankung und diesbezügliche Folgewirkungen auf eine berufliche Tätigkeit nicht begründen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 15.1 Abs. 3; VersMedV Anlage Teil B Nr. .1 Abs. ;