BSG - Beschluß vom 15.07.2004
B 9 SB 46/03 B
Normen:
BVG § 30 Abs. 1 ; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 3 § 69 Abs. 1 S. 4 § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 4501/02
SG Mannheim, vom 15.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 2198/01

GdB-Festsetzung im Schwerbehindertenrecht bei Impotenz

BSG, Beschluß vom 15.07.2004 - Aktenzeichen B 9 SB 46/03 B

DRsp Nr. 2005/1099

GdB-Festsetzung im Schwerbehindertenrecht bei Impotenz

1. Für die Bemessung der Höhe des GdB iS des § 69 Abs. 1 S3 und 4 SGB IX kommt es darauf an, welche Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen oder Störungen der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bei Anwendung einer Therapie wie zB bei der Verabreichung eines Medikaments wie Viagra verbleiben, und nicht, ob eine Erkrankung durch eine Therapie geheilt werden kann. 2. Nachgewiesen erfolglos iS der Ziff 26.13 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht ist eine Behandlung der Gesundheitsstörung Impotentia coeundi, die es nicht vermag, die Auswirkung der Erkrankung zu beheben, es also nicht ermöglicht, den Geschlechtsverkehr überhaupt durchzuführen. Nur in diesem Fall ist der Einzel-GdB mit 20 anzusetzen. Kann die Impotentia coeundi hingegen vollständig behoben werden und verbleibt danach keine Funktionsbeeinträchtigung, liegt keine Behinderung mehr vor. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 1 ; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 3 § 69 Abs. 1 S. 4 § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der 1951 geborene Kläger schwerbehindert im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist.