BAG - Urteil vom 18.05.2011
10 AZR 206/10
Normen:
BGB § 158 Abs. 2; BGB § 307; TVG § 4 Abs. 5; TVÜ-Bund § 2 Abs. 1 S. 1; TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3; TVÜ-Bund § 17; Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT (in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung);
Fundstellen:
BAGE 138, 80
NZA 2011, 1289
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 139/09
ArbG Celle, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 374/08

Funktionszulage im Schreibdienst; Anrechnung tariflicher Entgelterhöhungen nach Inkrafttreten des TVöD

BAG, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 206/10

DRsp Nr. 2011/12959

Funktionszulage im Schreibdienst; Anrechnung tariflicher Entgelterhöhungen nach Inkrafttreten des TVöD

Nach Inkrafttreten des TVöD bestand kein Anspruch mehr auf Fortzahlung der Funktionszulage im Schreibdienst nach Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung. Tarifliche Entgelterhöhungen durften daher grundsätzlich auf eine solche als Besitzstand weitergezahlte Zulage angerechnet werden.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. Januar 2010 - 6 Sa 139/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 158 Abs. 2; BGB § 307; TVG § 4 Abs. 5; TVÜ-Bund § 2 Abs. 1 S. 1; TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3; TVÜ-Bund § 17; Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT (in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Weiterzahlung der Zulage für Angestellte im Schreibdienst nach Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung (zukünftig: Funktionszulage Schreibdienst) und über die Berechtigung der Beklagten, tarifliche Entgelterhöhungen auf diese Zulage anzurechnen.