OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2011
12 A 705/10
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 91 Abs. 3 S. 2; SGB IX § 91 Abs. 4;

Für einen Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund i.S.d. § 91 Abs. 4 SGB IX reicht nicht jedweder Einfluss der Behinderung auf das Verhalten des Behinderten; Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund i.S.d. § 91 Abs. 4 SGB IX bei nur mittelbarem Einfluss der Behinderung auf das Verhalten des Behinderten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2011 - Aktenzeichen 12 A 705/10

DRsp Nr. 2011/13392

Für einen Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund i.S.d. § 91 Abs. 4 SGB IX reicht nicht jedweder Einfluss der Behinderung auf das Verhalten des Behinderten; Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund i.S.d. § 91 Abs. 4 SGB IX bei nur mittelbarem Einfluss der Behinderung auf das Verhalten des Behinderten

1. Die Entscheidung, ob der Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der Behinderung steht, ist auf der Grundlage des vom Arbeitgeber angegebenen, nur im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu überprüfenden Kündigungsgrundes zu treffen. Besteht danach kein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der Behinderung, ist das freie Ermessen nach § 85 SGB IX durch § 91 Abs. 4 SGB IX dahingehend eingeschränkt, dass das Integrationsamt im Regelfall die Zustimmung zu erteilen hat. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.2. Für einen Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund i.S.d. § 91 Abs. 4 SGB IX reicht nicht jedweder Einfluss der Behinderung auf das Verhalten des Behinderten. Ein Zusammenhang im Sinne einer conditio-sine-qua-non allein ist nicht ausreichend.