LSG Bayern - Urteil vom 02.03.2022
L 2 U 21/15
Normen:
SGG § 153 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 2; BKV § 3 Abs. 2; SGB I § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 219/11

Fünftel-Regel bezüglich der Gewährung von ÜbergangsleistungenErmessensausübung bei der Gewährung von Übergangsleistungen in der gesetzlichen UnfallversicherungEffektuierungsgrundsatz gemäß § 2 Abs. 2 SGB IBestimmung der Höhe der Übergangsleistungen

LSG Bayern, Urteil vom 02.03.2022 - Aktenzeichen L 2 U 21/15

DRsp Nr. 2023/5824

Fünftel-Regel bezüglich der Gewährung von Übergangsleistungen Ermessensausübung bei der Gewährung von Übergangsleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung Effektuierungsgrundsatz gemäß § 2 Abs. 2 SGB I Bestimmung der Höhe der Übergangsleistungen

1. Der Anspruch auf Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 BKV steht hinsichtlich der Höhe, der Dauer und der Zahlungsart im Ermessen des Unfallversicherungsträgers.2. Die Anwendung der Fünftel-Regel (Staffelung der Übergangsleistungen nach Fünfteln 1. Jahr 5/5, 2. Jahr 4/5 usw. des Minderverdienstes) ist regelmäßig ermessensgerecht.3. Die Anwendung der Fünftel-Regel verstößt nicht gegen die Vorgaben des § 2 Abs. 2 SGB I (Verwirklichung der sozialen Rechte).4. Zur Bedeutung des in § 2 Abs. 2 SGB I enthaltenen Effektuierungsgrundsatzes für die Rechtsauslegung.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.12.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 2; BKV § 3 Abs. 2; SGB I § 2 Abs. 2;

Tatbestand