LSG Chemnitz - Beschluss vom 04.04.2007
L 1 B 84/06 KA-ER
Normen:
Ärzte-ZV § 18 Abs. 1 S. 2 § 24 Abs. 3 ; BMV-Ä § 59 Abs. 1 § 59 Abs. 2 ; EKV-Ä § 7 Abs. 7 § 7 Abs. 8 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 73 Abs. 1a § 75 Abs. 1 § 82 Abs. 1 § 95 Abs. 2 § 95a Abs. 4 § 96 § 97 ;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KA 658/05

Führung der Bezeichnung als Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie durch einen praktischen Arzt

LSG Chemnitz, Beschluss vom 04.04.2007 - Aktenzeichen L 1 B 84/06 KA-ER

DRsp Nr. 2007/20136

Führung der Bezeichnung als Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie durch einen praktischen Arzt

Es ist denkbar, dass ein Vertragsarzt berufsrechtlich berechtigt ist, eine Gebietsbezeichnung zu führen, er vertragsärztlich in diesem Fachgebiet aber nicht tätig werden darf. Hierzu kann nicht nur das Bedarfsplanungsrecht mit seinen arztgruppenbezogenen Zulassungsbeschränkungen führen. Vielmehr kann dies auch Folge der Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung sein, die grundsätzlich eine gleichzeitige Teilnahme in beiden Versorgungsbereichen ausschließt, selbst wenn der Vertragsarzt berufsrechtlich hierzu befähigt wäre (hier: Anspruch eines als Praktischer Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung auf Führung der Bezeichnung als Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

Ärzte-ZV § 18 Abs. 1 S. 2 § 24 Abs. 3 ; BMV-Ä § 59 Abs. 1 § 59 Abs. 2 ; EKV-Ä § 7 Abs. 7 § 7 Abs. 8 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 73 Abs. 1a § 75 Abs. 1 § 82 Abs. 1 § 95 Abs. 2 § 95a Abs. 4 § 96 § 97 ;
Vorinstanz: SG Dresden, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KA 658/05