Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, dem Kläger das Führen seiner Berufsbezeichnung zu untersagen.
Die Beklagte betreibt eine Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Der Kläger ist Diplom-Psychologe und seit 01. September 1990 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 06. September 1990 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 18. Mai 2005, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 12 - 15 d.A. Bezug genommen wird, bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Angestellter "in der Tätigkeit eines Diplom-Psychologen" beschäftigt.
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