LSG Bayern - Urteil vom 22.03.2022
L 15 BL 12/20
Normen:
BayBlindG Art. 7 Abs. 3; BayBlindG Art. 1 Abs. 1; BayBlindG Art. 1 Abs. 2; BayBlindG Art. 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BL 3/18

Frühförderung mehrfach schwerstbehinderter KinderAbgrenzung von Leistungen zur Frühförderung mehrfach schwerstbehinderter Kinder und blindheitsbedingten MehraufwendungenAnspruch auf Ausgleichung blindheitsbedigter Nachteile durch BlindengeldAnspruch auf Blindengeld bei Beeinträchtigung der Gehirnfunktion

LSG Bayern, Urteil vom 22.03.2022 - Aktenzeichen L 15 BL 12/20

DRsp Nr. 2023/10921

Frühförderung mehrfach schwerstbehinderter Kinder Abgrenzung von Leistungen zur Frühförderung mehrfach schwerstbehinderter Kinder und blindheitsbedingten Mehraufwendungen Anspruch auf Ausgleichung blindheitsbedigter Nachteile durch Blindengeld Anspruch auf Blindengeld bei Beeinträchtigung der Gehirnfunktion

1. Allein die Durchführung von Maßnahmen der Frühförderung für mehrfach schwerstbehinderte Kinder rechtfertigt nicht die Annahme, dass für die Betroffenen blindheitsbedingte Mehraufwendungen bestehen.2. Blindheitsbedingte Mehraufwendungen können aber dann bestehen, wenn bei den Betroffenen ein erhöhter Bedarf an Förderung der akustischen und taktilen Wahrnehmung besteht, um die blindheitsbedingten Nachteile auszugleichen, oder wenn mehrere spezielle Hilfsmittel eingesetzt werden können, um die Blindheit (teilweise) auszugleichen.3. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Betroffenen "zerebral gesund" sind. Maßgeblich ist, ob die Zielsetzung der sozialen Teilhabe sowie der Ausgleich der fehlenden Sinnesmodalität Sehen und damit die Zweckbestimmung des Blindengelds zumindest teilweise möglich ist.

Tenor

I. II. III.