SG Stuttgart, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO5263/05 ER
Frost für die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 11.01.2006 - Aktenzeichen L 7 SO 4891/05 ER-B
DRsp Nr. 2006/27597
Frost für die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung
Hat der durch die einstweilige Anordnung Begünstigte die Frist des § 929 Abs. 2ZPO ungenutzt verstreichen lassen, so ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]