BSG - Beschluss vom 15.03.2018
B 10 ÜG 30/17 C
Normen:
SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73a; SGG § 178a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 ÜG 1/17 R
LSG Thüringen, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SF 1393/14

Fristwahrung per Fax bei der Übermittlung von Schriftsätzen im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an den rechtzeitigen Beginn der Übermittlung

BSG, Beschluss vom 15.03.2018 - Aktenzeichen B 10 ÜG 30/17 C

DRsp Nr. 2018/6783

Fristwahrung per Fax bei der Übermittlung von Schriftsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an den rechtzeitigen Beginn der Übermittlung

Der Nutzer eines Faxgeräts hat nicht rechtzeitig mit der Übermittlung eines Schriftsatzes begonnen, wenn er die Übersendung nur etwa zweieinhalb Minuten vor Ablauf der Frist vornimmt. Zusätzlich zu der absehbaren Übermittlungsdauer des zu faxenden Schriftsatzes samt Anlagen ist in jedem Fall ein zeitlicher Sicherheitszuschlag von 20 Minuten einzukalkulieren.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung gegen das Urteil des Senats vom 7. September 2017 zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. S. beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73a; SGG § 178a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen eines nach seiner Ansicht unangemessen langen Gerichtsverfahrens vor dem SG Gotha (S 13 AL 118/98) und dem Thüringer LSG (L 3 AL 229/00). Das LSG als Entschädigungsgericht hat ihm eine Entschädigung in Höhe von 1200 Euro nebst Zinsen zugesprochen und seine weitergehende Klage abgewiesen (Urteil vom 9.12.2015). Auf die Revision des beklagten Freistaats hat der Senat dieses Urteil des LSG abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.