LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.01.2009
7 Sa 283/08
Normen:
KSchG § 4 Satz 1; KSchG § 7; KSchG § 13 Abs. 1 Satz 1; KSchG § 13 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 256 Abs. 1; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 259/08

Fristwahrung bei Berufung durch Nebenintervenienten; Versäumung der Klagefrist durch Beendigungsvergleich nach allgemeinem Feststellungsantrag in anderweitigem Verfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 283/08

DRsp Nr. 2009/5710

Fristwahrung bei Berufung durch Nebenintervenienten; Versäumung der Klagefrist durch Beendigungsvergleich nach allgemeinem Feststellungsantrag in anderweitigem Verfahren

1. Die von der Klägerin und den auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beitretenden Nebenintervenienten eingelegten Berufungen sind rechtlich als einheitliches Rechtsmittel der klägerischen Partei zu behandeln, so dass die rechtzeitige Einlegung der Berufung durch die Nebenintervenienten zur Fristwahrung ausreicht.