LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.04.2015
5 Sa 701/14
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 4 S. 1; SGB IX § 85;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 6
NZA-RR 2015, 411
Vorinstanzen:
ArbG Mainz AK Bad Kreuznach, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 280/14

Fristwahrende Kündigungsschutzklage gegen nacheinander an einem Tag zugestellte außerordentliche Verdachts- und TatkündigungOrdentliche Kündigung eines schwerbehinderten Physiotherapeuten bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Erfassung der Arbeitszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 701/14

DRsp Nr. 2015/10162

Fristwahrende Kündigungsschutzklage gegen nacheinander an einem Tag zugestellte außerordentliche Verdachts- und Tatkündigung Ordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Physiotherapeuten bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Erfassung der Arbeitszeit

Erklärt der Arbeitgeber an einem Tag in zwei getrennten Schreiben sowohl eine fristlose Verdachtskündigung, als auch eine fristlose Tatkündigung, die dem Arbeitnehmer durch Boten zeitgleich in einem Umschlag zugehen, wahrt eine innerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG erhobene Klage gegen die Tatkündigung auch die Klagefrist für die Verdachtskündigung (im Anschluss an BAG 18.12.2014 2 AZR 163/14).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 6. November 2014, Az. 7 Ca 280/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlosen Kündigungen der Beklagten vom 28. März 2014 aufgelöst worden ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 4 S. 1; SGB IX § 85;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5.