Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 6. November 2014, Az.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlosen Kündigungen der Beklagten vom 28. März 2014 aufgelöst worden ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
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