LAG München - Beschluss vom 26.04.2005
11 Ta 427/04
Normen:
KSchG § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 12212/04

Fristwahrende Erkundigungspflicht des Arbeitnehmers bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses - nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei anscheinend ergebnisoffenen Vergleichsverhandlungen

LAG München, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 11 Ta 427/04

DRsp Nr. 2005/9486

Fristwahrende Erkundigungspflicht des Arbeitnehmers bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses - nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei anscheinend ergebnisoffenen Vergleichsverhandlungen

»1. Einem gekündigten Arbeitnehmer, der eine Kündigung nicht akzeptieren will, ist bei fehlenden Rechtskenntnissen in der Regel zuzumuten, sich rechtzeitig um Beratung bei einer zuverlässigen Stelle zu kümmern, um die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts nach § 4 KSchG wahren zu können.2. Versäumt der Arbeitnehmer die Klagefrist wegen laufender Vergleichsverhandlungen, kann dies die nachträgliche Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber dabei den Eindruck erweckt hat, dass eine Kündigung noch nicht "verbindlich" und eine Anfechtung zunächst nicht veranlasst sei.3. Ist dieser Eindruck unter anderem auch deshalb entstanden, weil dem Arbeitnehmer Kenntnisse über die Rechtsnatur einer einseitigen rechtsgeschäftlichen Willenserklärung oder die positive Kenntnis der Drei-Wochen-Frist fehlen, kann dies allein dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden.«

Normenkette:

KSchG § 5 ;

Gründe:

A. Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberkündigung vom 09.06.2004 zum 31.12.2004 aufgelöst worden ist.