BSG - Beschluß vom 31.03.2005
B 11a/11 AL 229/04 B
Normen:
SGG § 151 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 362/04
SG Hildesheim, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 479/03

Fristwahrende Einlegung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 31.03.2005 - Aktenzeichen B 11a/11 AL 229/04 B

DRsp Nr. 2005/8720

Fristwahrende Einlegung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren

Bei einem anderen Gericht kann die Berufung nach § 151 SGG nicht fristwahrend eingelegt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 151 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen. Das Klageverfahren verlief erfolglos. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Hildesheim ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 16. Juli 2004 zugestellt worden.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben mit Schriftsatz vom 12. August 2004 Berufung eingelegt. Der an das SG Hildesheim gerichtete Schriftsatz ging am 17. August 2004 (Dienstag) beim SG ein. Über dem Eingangsstempel des SG findet sich ein handschriftlicher Vermerk "Postfach A.G.". Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat wegen der Nichteinhaltung der Berufungsfrist vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat vorgetragen, der Schriftsatz sei mit weiterer Post, am Freitag, dem 13. August 2004, dem Amtsgericht (AG) übergeben worden. Die Vorgehensweise, Post über das AG Hildesheim zu leiten, werde langjährig praktiziert und habe noch nie zu Schwierigkeiten geführt.