Die Beschwerdeschrift des Klägers gegen das am 3. Dezember 2001 zugestellte Urteil ist vollständig - mit Wiedergabe der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten - erst am 4. Januar 2002, mithin nach Ablauf der Frist des § 160a Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), beim Bundessozialgericht eingegangen. Der Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist nicht begründet. Der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 67 Abs 1 SGG).
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