BSG - Beschluß vom 12.03.2002
B 11 AL 3/02 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1 § 67 Abs. 2 S. 2 § 160a Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 1 AL 53/01 - 29.10.2001,
SG Trier, vom 13.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 30/01

Fristversäumung durch Anwaltsverschulden im sozialgerichtlichen Verfahren, Anforderungen an die Sorgfaltspflicht

BSG, Beschluß vom 12.03.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 3/02 B

DRsp Nr. 2002/11686

Fristversäumung durch Anwaltsverschulden im sozialgerichtlichen Verfahren, Anforderungen an die Sorgfaltspflicht

1. Bei der Behandlung von Fristsachen ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, eine wirksame Ausgangskontrolle durchzuführen, durch die gewährleistet sein muss, dass fristwahrende Schriftsätze unter normalen Umständen rechtzeitig bei Gericht eingehen. Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftstücke per Telefax muss er seinen Mitarbeitern grundsätzlich die allgemeine Weisung erteilen, einen Einzelnachweis über den Sendevorgang auszudrucken und diesen zu prüfen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1 § 67 Abs. 2 S. 2 § 160a Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerdeschrift des Klägers gegen das am 3. Dezember 2001 zugestellte Urteil ist vollständig - mit Wiedergabe der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten - erst am 4. Januar 2002, mithin nach Ablauf der Frist des § 160a Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), beim Bundessozialgericht eingegangen. Der Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist nicht begründet. Der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 67 Abs 1 SGG).