BSG - Beschluß vom 26.08.2004
B 13 RJ 203/03 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 153 Abs. 4 S. 2 § 62 ;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 18.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RJ 12/03
SG Rostock, vom 20.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RJ 222/00

Fristsetzung zur Abgabe einer Stellungnahme im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 26.08.2004 - Aktenzeichen B 13 RJ 203/03 B

DRsp Nr. 2005/1055

Fristsetzung zur Abgabe einer Stellungnahme im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wenn ein Gericht eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nicht abgewartet hat, so ist nicht schon darin ein Verfahrensfehler zu erblicken, wenn den Beteiligten hinreichend Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben war. Dagegen ist nicht vorgeschrieben, wenn auch zweckmäßig, bei Anhörungen eine Frist zu setzen, binnen deren eine Stellungnahme abzugeben sei. 2. Sinnvollerweise hat die Anhörungsmitteilung erst dann zu ergehen, wenn sich der Vorsitzende oder der Berichterstatter des Senats nach der Vorlage der Berufungsbegründung mit der Frage befasst hat, ob die Anwendung des vereinfachten Verfahrens sachgerecht sein kann. Sie kann jedoch auch dann erfolgen, wenn der Rechtsmittelführer eine zur Vorlage der Berufungsbegründung gesetzte Frist ungenutzt hat verstreichen lassen und mit dem Eingang einer Stellungnahme nicht mehr zu rechnen war. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 153 Abs. 4 S. 2 § 62 ;

Gründe: