LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.07.2016
2 Sa 27/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; LPersVG § 83 Abs. 3; LPersVG § 83 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 390/15

Fristlose Verdachtskündigung bei unberechtigter Überweisung eines Geldbetrages an eine Bekannte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 27/16

DRsp Nr. 2016/18240

Fristlose Verdachtskündigung bei unberechtigter Überweisung eines Geldbetrages an eine Bekannte

1. Eine vom Arbeitnehmer veranlasste unberechtigte Überweisung an eine Bekannte im Wege einer Eingabe von deren Bankverbindung unter den hinterlegten Kontodaten eines anderen Kunden begründet den dringenden Verdacht, dass der Arbeitnehmer mit seiner Vorgehensweise den überwiesenen Geldbetrag zum Nachteil der Arbeitgeberin veruntreut und nicht etwa lediglich aus Versehen eine fehlerhafte Überweisung vorgenommen hat; das gilt insbesondere dann, wenn seine diesbezüglichen Erklärungsversuche als wenig einleuchtend erscheinen. 2. Ein etwaiges Organisationsverschulden der Arbeitgeberin hinsichtlich der Organisation der Finanzbuchhaltung ändert nichts daran, dass kein Mitarbeiter unberechtigt Überweisungen vornehmen darf; eine erst nach dem kündigungsrelevanten Vorkommnis auf Wunsch des Arbeitnehmers erlassene Dienstanweisung zur Einführung eines Vier-Augen-Prinzips oder zur Beseitigung der festgestellten Organisationsmängel wirkt sich im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers aus.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29.10.2015 - 1 Ca 390/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; LPersVG § 83 Abs. 3;