LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.2006
10 Sa 838/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1273/05

Fristlose Kündigung wegen vorzeitigem Verlassens des Arbeitsplatzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 838/05

DRsp Nr. 2006/21636

Fristlose Kündigung wegen vorzeitigem Verlassens des Arbeitsplatzes

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Die Klägerin war bei der Beklagten, die eine Gaststätte betreibt, seit dem 05.02.2004 als Bedienung beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig nicht mehr als 5 Arbeitnehmer.

Am 05.05.2005 verließ die Klägerin nach ihrer Behauptung um 17:40 Uhr, nach Behauptung der Beklagten um 16:30 Uhr das Lokal, obwohl das reguläre Ende ihrer Arbeitszeit erst für 18:00 Uhr vorgesehen war. Zuvor war es nach Behauptung der Klägerin zwischen ihr, dem Küchenchef und einer Aushilfskraft in Anwesenheit der Gäste zu einer heftigen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf ihr - der Klägerin - letztlich vorgeworfen wurde, für Kassenfehlbeträge verantwortlich zu sein.

Am 06.05.2005 wurde die Klägerin zunächst für 3 Tage und sodann am 09.05.2005 bis voraussichtlich 22.05.2005 arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Mit Schreiben vom 19.05.2005, welches der Klägerin noch am selben Tag zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie vorsorglich auch ordentlich. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 25.05.2005 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.