LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.07.2008
10 Sa 209/08
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 614 ; BGB § 615 ; BGB § 626 Abs. 1 ; ZPO § 517 ; ZPO § 519 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1254/07

fristlose Kündigung wegen Erledigung privater Dinge in der Arbeitszeit - Annahmeverzug

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 209/08

DRsp Nr. 2008/18539

fristlose Kündigung wegen Erledigung privater Dinge in der Arbeitszeit - Annahmeverzug

Normenkette:

BGB § 611 ; BGB § 614 ; BGB § 615 ; BGB § 626 Abs. 1 ; ZPO § 517 ; ZPO § 519 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 12.06.2007 und über Zahlungsansprüche des Klägers.

Der Kläger (geb. am 25.12.1954) war bei der Beklagten, die nur zwei Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 19.06.2006 als Kraftfahrer zu einem Bruttostundenlohn von EUR 10,50 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden beschäftigt. Er steht seit dem 25.06.2007 in einem neuen Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber.