Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Änderungskündigungen, einer außerordentlichen Kündigung und Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug.
Der am 02. Januar 1945 geborene Kläger ist verheiratet und hat 2 erwachsene Kinder. Er trat am 22. Februar 1971 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 18. Februar 1971 in die Dienste der Beklagten.
Die Beklagte ist eine weltweit operierende ausländische Fluggesellschaft. Seit Oktober 1990 war der Kläger als Account-Manager für den Verkaufsbezirk X zuständig. Sein Dienstsitz war sein Wohnort X. Ihm oblag der Verkauf der von der Beklagten vertriebenen Produkte sowie die Betreuung und Neuakquisition von Firmenkunden und umsatzstarken Reiseagenturpartnern.
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