LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.06.2005
8 Sa 59/05
Normen:
KSchG § 1 § 2 ; BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main - 21/16 Ca 581/03 - 22.07.2004,

Fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei Nichterfüllung geänderter Arbeitspflichten nach Änderungskündigung unter Vorbehalt

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.06.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 59/05

DRsp Nr. 2006/1577

Fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei Nichterfüllung geänderter Arbeitspflichten nach Änderungskündigung unter Vorbehalt

»1. Nimmt ein Arbeitnehmer die mit einer Änderungskündigung verbundenen geänderten Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt an, ist er daran gebunden bis über die Änderungskündigung entschieden ist.2. Erfüllt der Arbeitnehmer die geänderten Arbeitspflichten nicht, kann das eine außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung rechtfertigen.«

Normenkette:

KSchG § 1 § 2 ; BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Änderungskündigungen, einer außerordentlichen Kündigung und Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug.

Der am 02. Januar 1945 geborene Kläger ist verheiratet und hat 2 erwachsene Kinder. Er trat am 22. Februar 1971 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 18. Februar 1971 in die Dienste der Beklagten.

Die Beklagte ist eine weltweit operierende ausländische Fluggesellschaft. Seit Oktober 1990 war der Kläger als Account-Manager für den Verkaufsbezirk X zuständig. Sein Dienstsitz war sein Wohnort X. Ihm oblag der Verkauf der von der Beklagten vertriebenen Produkte sowie die Betreuung und Neuakquisition von Firmenkunden und umsatzstarken Reiseagenturpartnern.