Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlos sowie hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung und um die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während des Kündigungsrechtsstreites.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.10.2005 (dort S. 2 bis 6 = Bl. 74 bis 78 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24. Mai 2005 aufgelöst worden ist,
2. im Falle des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag, die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Paketzusteller weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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