Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Die Beklagte ist eine hessische Großstadt. Der am 10. August 1961 geborene, ledige, mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Kläger ist bei dieser seit 6. Juni 1989 als Angestellter im Ordnungsamt zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.715,24 EUR (in Worten: Zweitausendsiebenhundertfünfzehn und 24/100 Euro) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundesangestelltentarifvertrag (
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