Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.02.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.
Der am 4. April 1961 geborene Kläger absolvierte zunächst ab 1. September 1977 seine Ausbildung zum Forstwirt bei der Beklagten und war dann bei ihr seit 1. Oktober 1980 als Arbeiter beschäftigt. Seit dem 1. Juli 1993 wurde er im Bauhof der Beklagten eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung.
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