LAG Köln - Urteil vom 19.01.2009
5 Sa 1323/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; LFGB § 11 Abs. 1; SGB X § 91 Abs. 5; BGB § 174;
Fundstellen:
LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 18a
LRE 59, 156
NZA-RR 2009, 368
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5983/07

Fristlose Kündigung eines Metzgermeisters bei Manipulation von Mindesthaltbarkeitsdaten

LAG Köln, Urteil vom 19.01.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 1323/08

DRsp Nr. 2009/10354

Fristlose Kündigung eines Metzgermeisters bei Manipulation von Mindesthaltbarkeitsdaten

1. Ein in einem Lebensmittelsupermarkt angestellter Metzgermeister macht sich strafbar, wenn er von einer Fleischfabrik hergestellte und verpackte und mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehene Ware bei Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums auspackt, neu verpackt und mit einem neuen "verlängerten" Mindesthaltbarkeitsdatum versieht. 2. Ein solches Verhalten ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. 3. Der Arbeitnehmer kann sich in einem solchen Fall nicht damit entschuldigen, er habe nicht gewusst, dass das verboten sei, er habe entsprechende Weisungen seines Arbeitgebers aufgrund Schwerhörigkeit nicht gehört und der Arbeitgeber habe keine ausreichende Fortbildungen über geänderte gesetzliche Bestimmungen angeboten.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.08.2008 - 14 Ca 5983/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; LFGB § 11 Abs. 1; SGB X § 91 Abs. 5; BGB § 174;

Tatbestand: