LAG Hamm - Urteil vom 12.02.2009
17 Sa 1567/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 b; StGB § 180 b; StGB § 181 a; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BAT § 8 Abs. 1 S. 1; TVöD-BT-V § 41; OBG § 1; OBG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 20.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1115/08

Fristlose Kündigung eines kommunalen Straßenbauers bei außerdienstlichen Straftaten der Zuhälterei und des Menschenhandels

LAG Hamm, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 1567/08

DRsp Nr. 2009/6930

Fristlose Kündigung eines kommunalen Straßenbauers bei außerdienstlichen Straftaten der Zuhälterei und des Menschenhandels

1. Außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigt eine verhaltensbedingte Kündigung, wenn es sich zugleich um vertragswidriges Verhalten handelt. 2. Die Verpflichtung des Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, in besonderem Maße auch sein privates Verhalten an dem Ansehen des öffentlichen Dienstes auszurichten, ist durch die Änderung des Tarifrechtes nicht entfallen; gemäß § 41 TVöD-BT-V schuldet der Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nunmehr die gewissenhafte und ordnungsgemäße Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung sowie das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, wenn er bei dem Bund oder anderen Arbeitgebern, die hoheitlichen Tätigkeiten wahrnehmen, beschäftigt ist. 3. Außerdienstlich begangene Straftaten des Arbeitnehmers sind nur dann geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen, wenn sie ein gewisses Gewicht haben oder wenn die Straftaten im unmittelbaren Widerspruch zu den Aufgaben der Beschäftigungsbehörde stehen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden können.