LAG Köln - Urteil vom 09.02.2009
5 Sa 926/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 19
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2444/07

Fristlose Kündigung eines Justizhelfers nach mehrfach unterlassener Anzeige der Arbeitsunfähigkeit

LAG Köln, Urteil vom 09.02.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 926/08

DRsp Nr. 2009/5469

Fristlose Kündigung eines Justizhelfers nach mehrfach unterlassener Anzeige der Arbeitsunfähigkeit

Die hartnäckige, trotz dreimaliger Abmahnung über längere Zeit fortgesetzte Verletzung der Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeit oder deren Verlängerung anzuzeigen, die zu einem völligen Ausfall der Planbarkeit des Einsatzes eines Arbeitnehmers führt, kann an sich geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2008 - 3 Ca 2444/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das beklagte Land.

Der am 02.02.1963 geborene Kläger war seit Oktober 1988 bei dem beklagten Land als Justizhelfer beschäftigt. Er war zuletzt in Entgeltgruppe 4 TV-L eingruppiert. Sein Verdienst betrug zuletzt monatlich ca. 2.100,-- EUR brutto.