LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.05.2016
6 Sa 308/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 301 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 107/15

Fristlose Kündigung eines Chemikanten bei verweigerter Abstimmung der Tagesarbeit mit dem vorgesetzten Meister

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.05.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 308/15

DRsp Nr. 2017/60

Fristlose Kündigung eines Chemikanten bei verweigerter Abstimmung der Tagesarbeit mit dem vorgesetzten Meister

1. Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer verweigert die ihm angewiesene Arbeit beharrlich, wenn er sie bewusst und nachdrücklich nicht leisten will. 2. Ob der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, entscheidet sich nach der objektiven Rechtslage. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, dass er rechtmäßig handelt, hat er grundsätzlich selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist. 3. Kommt ein Chemikant der Bitte seines vorgesetzten Meisters, die Tagesarbeit mit ihm abzusprechen, nicht nach und verlässt er stattdessen das Meisterbüro unter Bekräftigung seiner Auffassung, mit den Meistern überhaupt keine Absprachen treffen zu müssen, verletzt er mit dieser Weigerung seine arbeitsvertraglichen Pflichten beharrlich und in erheblicher Weise, wenn er auch dann weiterhin keine Bereitschaft zur Abstimmung zeigt, nachdem ihn der Meister im Verlauf des Vormittags am Arbeitsplatz aufgesucht und ihn auch telefonisch zur Abstimmung aufgefordert hat.

Tenor

I. II.