OLG Brandenburg - Urteil vom 20.02.2007
6 U 61/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; GmbHG § 52 ; AktG § 112 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 52/03

Fristlose Kündigung des Dienstvertrages eines GmbH-Geschäftsführers wegen Veruntreuung

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.02.2007 - Aktenzeichen 6 U 61/06

DRsp Nr. 2007/5051

Fristlose Kündigung des Dienstvertrages eines GmbH-Geschäftsführers wegen Veruntreuung

1. Der Dienstvertrag des Geschäftsführers einer GmbH kann fristlos gekündigt werden, wenn dieser Geldmittel der Gesellschaft für private Zwecke verwendet, ohne vertraglich hierzu ausdrücklich berechtigt zu sein. 2. Eine fristlose Kündigung kann auch auf Umstände gestützt werden, die bei ihrem Ausspruch bereits vorgelegen haben, aber dem Kündigungsberechtigten noch nicht bekannt waren. 3. Bei Klagen eines Vorstandsmitglieds gegen die GmbH wird die GmbH, wenn sie über einen Aufsichtsrat verfügt, von diesem vertreten.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; GmbHG § 52 ; AktG § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus dem Geschäftsführeranstellungsverhältnis des Klägers bei den beiden beklagten Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Die Beklagten wurden gegründet, um die ehemalige Kreis-Poliklinik ... zu einem Gesundheitszentrum umzuwandeln. Gesellschaftszweck der Beklagten zu 1) ist u. a. die Erweiterung und Bewirtschaftung von Liegenschaften und der darauf errichteten Gebäude, die der gesundheitlichen Versorgung sowie sozialen Belangen der Bevölkerung dienen. Die Beklagte zu 2) ist eine 100%ige Tochter der Beklagten zu 1).