LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.10.2015
10 Sa 254/15
Normen:
BGB § 626; TzBfG § 8; BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 2237/14

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen teilweisen Fernbleibens von der Arbeit nach einem unberechtigten Verlangen auf Reduzierung der Arbeitszeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 254/15

DRsp Nr. 2016/3978

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen teilweisen Fernbleibens von der Arbeit nach einem unberechtigten Verlangen auf Reduzierung der Arbeitszeit

1. Stellt der Arbeitnehmer einen Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG und bleibt sodann entsprechend der begehrten Reduzierung der Arbeit fern, kann dies als beharrliche Arbeitsverweigerung aufzufassen sein und den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, wenn die Voraussetzungen nach § 8 TzBfG nicht gegeben waren.2. Für die Annahme eines unverschuldeten Rechtsirrtums aufseiten des Arbeitnehmers sind strenge Anforderungen zu stellen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2014 - 21 Ca 2237/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; TzBfG § 8; BetrVG § 102;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten sowie um einen Teilzeitantrag nach § 8 TzBfG

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