LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.11.2011
9 Sa 452/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 100/11

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sog. Arbeitszeitbetruges

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 452/11

DRsp Nr. 2012/3060

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sog. Arbeitszeitbetruges

Die fristlose Kündigung des Arbeitszeitverhältnisses wegen sog. Arbeitszeitbetruges ist nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer zwar Arbeitsnachweise unrichtig ausgefüllt hat, er jedoch zur Ableistung von Überstunden verpflichtet war und sein Arbeitszeitkonto in dem entsprechenden Monat ein Plus aufwies.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 31.05.2011, Az.: 5 Ca 100/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 01.02.2011 bzw. durch die ordentliche Kündigung vom 09.02.2011 zum 30.09.2011 seine Beendigung gefunden hat.