LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.09.2011
8 Sa 175/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 969/10

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erstellung eines inhaltlich unrichtigen Schriftstücks

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 175/11

DRsp Nr. 2012/4155

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erstellung eines inhaltlich unrichtigen Schriftstücks

Hat ein Arbeitnehmer in leitender Stellung durch die Rückdatierung eines Schriftstücks und dessen unzutreffende Einsortierung in die Vorgänge früherer Jahre ein Beweismittel geschaffen, das ein Vertragspartner des Arbeitgebers als Beweismittel gegen diesen einsetzen kann, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 15.02.2011 - AZ: 6 Ca 969/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte ist eine selbständige Gesellschaft innerhalb des Z-Konzerns, der sich mit der Herstellung und dem Handel von Papier und Papiererzeugnissen beschäftigt. Weitere Gesellschaften dieses Konzerns sind die die Z AG mit Sitz in Landau, die Y GmbH & Co. KG mit Sitz in Offenbach a.d.Q. und die XPM 2 GmbH mit Sitz in Eisenhüttenstadt. Die Geschäftsführer der Beklagten sind zugleich auch Geschäftsführer der anderen Konzerngesellschaften.