LAG Köln - Urteil vom 12.08.2008
9 Sa 480/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 17/08

Fristlose Kündigung bei Versäumung der Kündigungsfrist durch weitere Ermittlungen der Arbeitgeberin - treuwidrige Berufung auf Kündigungsfrist bei Anregung der Arbeitnehmerin zu weiterem Austausch - ordentliche Kündigung bei dringendem Diebstahlverdacht

LAG Köln, Urteil vom 12.08.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 480/08

DRsp Nr. 2009/1790

Fristlose Kündigung bei Versäumung der Kündigungsfrist durch weitere Ermittlungen der Arbeitgeberin - treuwidrige Berufung auf Kündigungsfrist bei Anregung der Arbeitnehmerin zu weiterem Austausch - ordentliche Kündigung bei dringendem Diebstahlverdacht

1. Der Beginn der Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB wird nicht durch weitere Ermittlungen des Arbeitgebers zur Aufklärung einer dem zu kündigenden Arbeitnehmer vorgeworfenen Straftat hinausgeschoben, wenn von vorneherein damit zu rechnen ist, dass sie keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen. 2. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer nach seiner telefonischen Anhörung angeregt hatte, sich noch einmal im Betrieb zusammenzusetzen, führt nicht dazu, dass er rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er sich auf die Nichteinhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB beruft.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.01.2008 - 2 Ca 17/08 - wie folgt abgeändert:

a. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 02.03.2007 nicht beendet worden ist, sondern bis zum 31.12.2007 fortbestanden hat.

b. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte zu je 1/2.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette: