1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.01.2008 -
a. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 02.03.2007 nicht beendet worden ist, sondern bis zum 31.12.2007 fortbestanden hat.
b. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte zu je 1/2.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
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