LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.01.2006
10 Sa 575/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3481/04

Fristlose Kündigung bei unentschuldigter Abwesenheit - Darlegungslast des Arbeitnehmers für Rechtsfertigungsgründe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 575/05

DRsp Nr. 2006/28162

Fristlose Kündigung bei unentschuldigter Abwesenheit - Darlegungslast des Arbeitnehmers für Rechtsfertigungsgründe

1. Ist der Arbeitnehmer an einer Vielzahl von Arbeitstagen unberechtigterweise der Arbeit ferngeblieben, ist damit ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung abgegeben, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erfolglos abgemahnt hat.2. Nach § 138 Abs. 2 ZPO ist der Arbeitnehmer im Rechtsstreit gehalten, die Gründe, aus denen er die Berechtigung zum Fehlen am Arbeitsplatz herleiten will, ausführlich vorzutragen, um damit den Vorwurf, unberechtigt gefehlt zu haben, zu bestreiten; dazu genügt der Hinweis auf eine angebliche Beurlaubung nicht, vielmehr ist die Angabe der konkreten Umstände erforderlich, aus denen sich die (behauptete) Beurlaubung ergibt

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Darüber hinaus begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Dezember 2004 und Januar 2005 sowie die Korrektur einer vom Beklagten vorgenommenen Abmeldung bei der Sozialversicherung.