LAG München - Urteil vom 04.08.2005
3 Sa 154/05
Normen:
BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 23147/03

Fristlose Kündigung bei schwerwiegendem Wettbewerbsverstoß - Kundenwerbung für Konkurrenzunternehmen mit Arbeitnehmerbeteiligung

LAG München, Urteil vom 04.08.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 154/05

DRsp Nr. 2006/1651

Fristlose Kündigung bei schwerwiegendem Wettbewerbsverstoß - Kundenwerbung für Konkurrenzunternehmen mit Arbeitnehmerbeteiligung

»1. Die Werbung von Kunden für ein Unternehmen, das in Konkurrenz zum Arbeitgeber steht und an dem der Arbeitnehmer beteiligt ist, kann auch dann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn sich der Arbeitnehmer nach dem letzten Wettbewerbsverstoß bis zur Kündigung nicht mehr aktiv für das Konkurrenzunternehmen um Kunden bemüht hat. Entscheidend ist, ob ein irreparabler Vertrauensverlust eingetreten ist. Zu einem solchen Vertrauensverlust kann es auch kommen, wenn der Arbeitgeber erst ca. ein Jahr später vom wettbewerbswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers erfährt.2. Bei einem massiv wettbewerbswidrigen Verhalten ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich, vor allem, wenn der Arbeitsvertrag eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Einholung einer Nebentätigkeitsgenehmigung enthält.«

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung, um die Pflicht zur Weiterbeschäftigung des Klägers und um die Zahlung von Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.