LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.03.2005
15 Sa 113/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 331/04

Fristlose Kündigung bei Entnahme von Dieselkraftstoff aus Firmenwagen für private Zwecke

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 113/04

DRsp Nr. 2006/2879

Fristlose Kündigung bei Entnahme von Dieselkraftstoff aus Firmenwagen für private Zwecke

1. Ein Arbeitnehmer, der während seiner Arbeitszeit strafrechtlich relevante Handlungen begeht, die sich gegen das Vermögen seines Arbeitgebers richten, verletzt damit unabhängig vom Wert des Schadens schwerwiegend seine arbeitsvertraglichen (Loyalitäts-)Pflichten und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen in erheblicher Weise.2. Vor der fristloser Kündigung wegen rechtswidriger Entnahme von Dieselkraftstoff aus dem Tank des Firmenwagens ist eine Abmahnung nicht erforderlich, da der tatsächliche Verbrauch eines vollgetankten Lastwagens, dessen Tank ca. 600 Liter Kraftstoff fasst, nicht zu kontrollieren ist und der Arbeitgeber deshalb darauf vertrauen muss, das die Fahrer im Hinblick auf die so gut wie nicht vorhandene Kontrollmöglichkeit Dieselkraftstoff nicht für fremde Zwecke einsetzen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und mit sofortiger Wirkung, vorsorglich zum nächst möglichen Termin erklärten Kündigung vom 02. August 2004.