LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.04.2008
7 Sa 43/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1803/06

Fristlose Kündigung bei Diebstahl von Zahnbürsten zum Weiterverkauf

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 43/08

DRsp Nr. 2008/14900

Fristlose Kündigung bei Diebstahl von Zahnbürsten zum Weiterverkauf

Für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses (im Rahmen der Interessenabwägung) spricht insbesondere die Tatsache, dass die Arbeitnehmerin während eines Personalgespräches den Diebstahl der Zahnbürsten (aus der Produktion) mit den Worten gerechtfertigt hat ".... die nimmt man dann schon mal mit!"; dieser lapidare Rechtfertigungsversuch zeugt von einem geringen Unrechtsbewusstsein und muss bei der Arbeitgeberin die Befürchtung hervorrufen, dass die Arbeitnehmerin auch in Zukunft das gleiche fehlerhafte Rechtsverständnis an den Tag legen wird.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen sowie zweier ordentlichen Kündigungen.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.12.2007 (dort Seite 3 bis 7 = Bl. 149 bis 153 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,