LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.03.2010
13 Sa 2621/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/O. - 6 Ca 221/09 - 21.10.2009,

Fristlose, hilfsweise fristgemäße [Verdachts-] Kündigung wegen Diebstahls bzw. Diebstahlverdachts [hier: Rohrzange und 4 Metallhalbschalen im Schrottwert von über 400,-- EUR]

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 2621/09

DRsp Nr. 2010/10782

Fristlose, hilfsweise fristgemäße [Verdachts-] Kündigung wegen Diebstahls bzw. Diebstahlverdachts [hier: Rohrzange und 4 Metallhalbschalen im Schrottwert von über 400,-- EUR]

1. Nicht nur eine erhebliche Vertragsverletzung wie zum Beispiel ein Diebstahl, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S. von § 626 Abs. 1 BGB darstellen. 2. Eine Verdachtskündigung ist nur dann zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, dass für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dabei ist die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung.