LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.07.2009
23 Sa 2411/08
Normen:
BAT-O § 29 Buchst. A Abs. 2; BAT-O § 29 Buchst. A Abs. 3; BGB § 242; BKGG § 3; BKGG § 4; BMT-G-O § 26a Abs. 1; BMT-G-O § 33; BMT-G-O § 63; EStG § 62; EStG § 64; EStG § 65;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 1769/08

Fristgerechte Geltendmachung des Sozialzuschlags [§ 26a Abs. 1 BMT-G-O]; Rechtsfolgen der Anknüpfung an den kindergeldbezogenen Anteil des Ortszuschlags; Beginn der tarifvertraglichen Ausschlussfrist; Zulässigkeit der Berufung auf die Ausschlussfrist

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 23 Sa 2411/08

DRsp Nr. 2010/10786

Fristgerechte Geltendmachung des Sozialzuschlags [§ 26a Abs. 1 BMT-G-O]; Rechtsfolgen der Anknüpfung an den kindergeldbezogenen Anteil des Ortszuschlags; Beginn der tarifvertraglichen Ausschlussfrist; Zulässigkeit der Berufung auf die Ausschlussfrist

1. Der Sozialzuschlag wird gem. § 33 BMT-G-O neben dem Lohn gezahlt, so dass er gem. § 26a Abs 1 BMT-G-O mit dem Lohn am letzten Tag eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat fällig wird. Auch wenn er an den kindergeldbezogenen Anteil des Ortszuschlags anknüpft, so ist es für seine Fälligkeit unerheblich, ob Kindergeld gezahlt wird oder der Kindergeldanspruch durch Bescheid festgestellt ist. Die Ausschlussfrist begann damit für jeden Zuschlag am letzten Tag es jeweiligen Monates, beginnend mit dem 30. April 2005. Sie endete für den Anspruch aus Dezember 2005 am 30. Juni 2006. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte keine schriftliche Geltendmachung im Sinne des § 63 BMT-G-O. 2. Auch dem öffentlichen Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.09.2008 - 58 Ca 1769/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BAT-O § 29 Buchst. A Abs. 2; BAT-O § 29 Buchst. A Abs. 3; BGB § 242; BKGG § 3; BKGG § 4; BMT-G-O § 26a Abs. 1; BMT-G-O § 33; BMT-G-O § 63; EStG § 62;