BAG - Beschluß vom 14.07.1994
4 AZN 332/94
Normen:
ArbGG § 72a; ZPO §§ 233, 234 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1792
BRAK-Mitt 1995, 86
DB 1995, 152
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 12.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 572/93
ArbG Mainz, vom 17.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2000/92

Fristenkontrolle mittels der gerichtlichen Eingangsmitteilung

BAG, Beschluß vom 14.07.1994 - Aktenzeichen 4 AZN 332/94

DRsp Nr. 1995/805

Fristenkontrolle mittels der gerichtlichen Eingangsmitteilung

»1. Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt bei Versäumung der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Zeitpunkt, in dem der Prozeßbevollmächtigte bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Fristversäumnis hätte erkennen können. 2. Dies ist bei Zugang der gerichtlichen Mitteilung über den Eingang und das Eingangsdatum des Rechtsbehelfs der Fall, denn es gehört zu den Pflichten des Prozeßbevollmächtigten, auch ohne konkreten Anhaltspunkt für eine Fristversäumnis anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Rechtsbehelfs bei Gericht zu überprüfen (so für die Berufung BAG Beschluß vom 23. Mai 1989 - 2 AZB 1/89 - AP Nr. 14 zu § 233 ZPO 1977; BGH Beschluß vom 29. Juni 1982 - VI ZB 6/82 - VersR 1982, 971 f.).«

Normenkette:

ArbGG § 72a; ZPO §§ 233, 234 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Das Arbeitsgericht hat seine Klage abgewiesen. Durch das im Tenor bezeichnete, dem Kläger am 23. März 1994 zugestellte, Urteil hat das Landesarbeitsgericht seine Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.