I. Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Das Arbeitsgericht hat seine Klage abgewiesen. Durch das im Tenor bezeichnete, dem Kläger am 23. März 1994 zugestellte, Urteil hat das Landesarbeitsgericht seine Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
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