LAG Frankfurt/Main, vom 07.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 575/08
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 9432/06
Fristbeginn für eine außerordentliche [Verdachts-] Kündigung; Abwarten des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - Anklageerhebung; Schwere und schuldhafte Vertragspflichtverletzung als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung; Erforderlichkeit der Anhörung des Personalrats
BAG, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 825/09
DRsp Nr. 2011/10759
Fristbeginn für eine außerordentliche [Verdachts-] Kündigung; Abwarten des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - Anklageerhebung; Schwere und schuldhafte Vertragspflichtverletzung als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung; Erforderlichkeit der Anhörung des Personalrats
Der Arbeitgeber kann eine den Verdacht der Tatbegehung verstärkende Tatsache - wie die Erhebung der öffentlichen Klage - auch dann zum Anlass für den Ausspruch einer Verdachtskündigung nehmen, wenn er eine solche schon zuvor erklärt hatte. Die Frist des § 626 Abs. 2BGB beginnt mit ausreichender Kenntnis von der verdachtsverstärkenden Tatsache erneut zu laufen.Orientierungssätze:1. Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
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