BAG - Beschluss vom 24.08.2011
8 AZN 808/11
Normen:
ZPO § 222; BGB § 193;
Fundstellen:
AP ZPO § 222 Nr. 4
ArbRB 2011, 371
BAGE 139, 107
BRAK-Mitt 2011, 284
DB 2011, 2212
NZA 2012, 111
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1734/10
ArbG Essen, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1386/10

Fristablauf an gesetzlichen Feiertagen; Fronleichnam kein gesetzlicher Feiertag in Thüringen [Erfurt]

BAG, Beschluss vom 24.08.2011 - Aktenzeichen 8 AZN 808/11

DRsp Nr. 2011/16521

Fristablauf an gesetzlichen Feiertagen; Fronleichnam kein gesetzlicher Feiertag in Thüringen [Erfurt]

Der Fronleichnamstag ist nach den Regelungen des Thüringer Feiertagsgesetzes in Erfurt kein gesetzlicher Feiertag.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. April 2011 - 9 Sa 1734/10 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird auf 5.105,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 222; BGB § 193;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Schadensersatz. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Mai 2011 zugestellt.

II. Die Beschwerde ist wegen der nicht eingehaltenen Einlegungsfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils unzulässig (§ 72a Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit Abs. 5 Satz 3 ArbGG).

1. Die Beschwerde hätte binnen der Notfrist von einem Monat, also bis zum 23. Juni 2011 eingelegt werden müssen, nachdem das Berufungsurteil am 23. Mai 2011 zugestellt worden war. Die Beschwerde ist jedoch erst mit Fax am 24. Juni 2011 beim Bundesarbeitsgericht eingelegt worden, mithin einen Tag zu spät.