Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 2. Mai 2014, Az.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A. Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit der Besetzung der Stelle für eine Innendienstsekretärin im Bezirk Rhein-Nahe-Hunsrück (RNH) mit der Bewerberin K., um die Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Mitbestimmung.
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