LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.02.2015
5 TaBV 15/14
Normen:
BetrVG § 101; BetrVG § 99 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 76/13

Frist zur Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats und zum Eintritt der Zustimmungsfiktion in der Gewerkschaft ver.di

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 5 TaBV 15/14

DRsp Nr. 2015/6373

Frist zur Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats und zum Eintritt der Zustimmungsfiktion in der Gewerkschaft ver.di

1. Die gesetzlich geregelte Wochenfrist zur Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats und der Eintritt der Zustimmungsfiktion nach Fristablauf gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG ist in der GBV EM nicht abbedungen worden.2. Ob die Regelungen der GBV EM zur erweiterten Mitbestimmung der Betriebsräte in personellen Angelegenheiten überhaupt rechtswirksam sind, konnte dahinstehen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 2. Mai 2014, Az. 1 BV 76/13, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 101; BetrVG § 99 Abs. 3;

Gründe

A. Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit der Besetzung der Stelle für eine Innendienstsekretärin im Bezirk Rhein-Nahe-Hunsrück (RNH) mit der Bewerberin K., um die Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Mitbestimmung.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12.